— 65 — Nr. 16. Verordnung, die für Prüfung und Revision kleiner Dampfkessel zu erhebenden Gebühren betreffend; vom 17. März 1886. Zur Erleichterung des Kleingewerbebetriebs werden für diejenigen Dampfkessel, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in Quadratmeter, und der Dampf- spannung, in Atmosphären Ueberdruck, Zwanzig nicht übersteigt, die Gebührensätze der Verordnung vom 2. März 1882, die für Begutachtung, Prüfung und Revision von Dampfkesseln zu erhebenden Gebühren betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 43), vom 1. April 1886 ab insoweit herabgesetzt, daß für jede Revision einer neuen oder veränderten Dampfkesselanlage, einschließ- lich der Protokollaufnahme und Ausfertigung des Betriebserlaubnißscheins (Certi- ficat) 10 und für jede regelmäßige äußere Revision eines Dampfkessels 3.# zu erheben sind. Wird die Revision mit der Dampfkesselprobe verbunden, so sind im Ganzen 15—4 zu erheben. Insoweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, bleiben die Sätze der Gebührentaxe vom 2. März 1882 in Anwendung. Dresden, am 17. März 1886. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Milller. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold & Söhne, Dresden.