von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten: 1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief; 2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif. 13. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 1. Zwischen Absatz VII und VIII ist nachstehender neue Absatz einzuschalten: VII a. Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „ein- schließlich Bestellgeld frei“ niederzuschreiben. 2. Im Absatz XllII sind die Angaben unter d, wie folgt, ab- zuändern: d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede täg- liche Bestellung .. . . 1 Mark, 14. Im § 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ treten folgende Aender— ungen ein: 1. Der zweite Satz des Absatzes I erhält folgende veränderte Fassung: Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellen- den Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevoll- mächtigte befugt sein soll. 2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absatz hinzu: Xl. Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußab- fertigung an die zuständigen Zoll= oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 15. Im § 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 1. der erste Satz im Absatz l erhält nachstehende Fassung: Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach