— 80 — Es wird Solches und daß die Gesellschaft für das Königreich Sachsen Dresden zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand hat, hier— mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 9. April 1886. Minifterium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Münckner. Nr. 21. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommenstener obliegenden Ge— schäfte in den Jahren 1886 und 1887 betreffend; vom 10. April 1886. Mit Bezug auf § 78, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird für die Jahre 1886 und 1887 die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf zwei Procent und die Gebühr für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs- bestimmungen obliegenden Geschäfte für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf ein Procent und für die übrigen Gemeinden auf ein halbes Procent der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeiträge hiermit festgesetzt. Dresden, am 10. April 1886. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Voelkel.