— 82 — Bezirksarzte zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung derselben ein Exemplar davon jedem Arbeiter einzuhändigen, auch einen Abdruck derselben an einer geeigneten und allen Arbeitern zugänglichen Stelle auszuhängen. 7. Der Unternehmer ist gehalten, die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem Arzte zu übertragen. Demselben liegt die Verpflichtung ob, nicht nur Alle, welche sich zum Eintritt in die Arbeit melden, auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen und Jeden, der nicht ganz gesund ist, insbesondere gesunde Athmungsorgane aufweist, als untauglich zu bezeichnen, sondern auch mindestens zwei Mal in der Woche die Arbeiter einer Untersuchung zu unterwerfen und diejenigen unter ihnen, welche hier— bei über Athmungsbeschwerden klagen oder sonst krank befunden werden, dem Unternehmer anzuzeigen, worauf die sofortige Entlassung derselben aus der Arbeit zu erfolgen hat. Bei seinen Revisionen hat der Arzt zugleich die übrigen im Interesse der Arbeiter nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu controliren und den Unternehmer auf vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen. 8. Die Arbeiter dürfen nicht länger als vier Stunden hintereinander beschäftigt werden und es ist ihnen hierauf eine mindestens dreistündige Erholungspause zum Ge- nusse frischer Luft zu gestatten. 9. Zur Controle über Ab= und Zugang der Arbeiter hat der Unternehmer ein Buch zu führen, welches Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort und Tag des Ein= und Austritts jedes Arbeiters enthalten muß und in welches der Arzt die Ergebnisse seiner Wahrnehmungen nach jeder von ihm vorgenommenen Revision unter Beifügung des Tages der letzteren einzutragen hat. Dresden, den 9. April 1886. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Körner.