— 86 — Handlung angezeigten Richtung darbieten und dadurch Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verursachen werde. #&2. Unter den in § 1 gedachten Voraussetzungen können Aufenthaltsverbote gegen Personen verfügt werden, wenn dieselben entweder 1. wegen Verbrechen oder Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechswöchiger oder längerer Dauer oder 2. wegen Verbrechen oder Vergehen innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt, und zwar wenigstens einmal mit Freiheitsstrafe, 3. wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen in einem Jahre wiederholt, und zwar wenigstens einmal mit Freiheitsstrafe bestraft worden sind. Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch nur auf solche strafbare Handlungen, welche amtswegen zu verfolgen sind, sowie, was die Bestimmung unter 3 anlangt, nur auf die im Reichsstrafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Uebertretungen und auf Ueber- tretungen solcher Strafbestimmungen Anwendung, welche von der Landesgesetzgebung oder von der obersten Landesbehörde im Gebiete der Armen= oder Sittenpolizei getroffen worden sind. Auch ist bei Anwendung der Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 eine Gefängniß- oder Haftstrafe, in welche eine nicht beizutreibende Geldstrafe umgewandelt worden war, nur der letzteren gleich zu achten. *3. Von Erlaß eines Aufenthaltsverbotes auf Grund der §§ 1 und 2 soll abge- sehen werden a) gegenüber einer bestraften Ehefrau, welche mit ihrem Ehemanne in häuslicher Gemeinschaft steht, dann, wenn die Ausweisung die Trennung dieser Gemeinschaft zur Folge haben würde; b) gegenüber bestraften Personen, welche in ehrbarer häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen stehen und von letzteren auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt oder Pflege ganz oder theilweise unentgeltlich erhalten, dann, wenn sie durch die Ausweisung dieser Unterstützung verlustig gehen würden; Z) in Beziehung auf den Ort, an welchem die bestrafte Person zwei Jahr oder länger vor der Bestrafung und, insofern wiederholte Bestrafung erfolgt ist, vor der letzten Bestrafung sich ununterbrochen aufgehalten und einen ständigen ehrbaren Erwerb gehabt hat; 2 insofern die bestrafte Person auf Grund der §§ 1 und 2 aus einem Orte ausge- wiesen worden ist, in Beziehung auf einen anderen, von jenem Orte mindestens 25 Kilometer entfernten Ort, so lange nicht nach der Ausweisung zu der Be-