Nr. 32. Verordnung, die Errichtung einer Bezirkssteuereinnahme in Glauchan betreffend; vom 3. Mai 1886. Mit dem 16. Juni dieses Jahres wird in der Stadt Glauchau eine Königliche Bezirkssteuereinnahme errichtet. Der Bezirk derselben wird durch Abtrennung vom Steuerbezirke Zwickau der— gestalt gebildet, daß die Amtsgerichtsbezirke Glauchau, Meerane, Waldenburg, Hohenstein-Ernstthal und Lichtenstein aus dem Steuerbezirke Zwickau ausgeschieden und dem Steuerbezirke Glauchau überwiesen werden. Innerhalb des ihr zugetheilten Steuerbezirks hat die Bezirkssteuereinnahme Glauchau vom gedachten Zeitpunkte ab die Verwaltung der direkten Staatssteuern, Landrenten und Landeskulturrenten zu übernehmen und nach Maßgabe der deshalb bestehenden Vorschriften zu führen. Auch werden derselben für ihren Bezirk die Intradenverwaltung und die Bauverwaltereigeschäfte überwiesen. Dresden, am 3. Mai 1886. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Völkel. Nr. 33. Gesetz, die Aufhebung der Schonzeit der wilden Tauben betreffend; vom 27. April 1886. Wag, Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 2c. 20. 206. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: