— 95 — Für wilde Tauben soll eine Schon- und Hegezeit nicht weiter bestehen. In Betreff der wilden Tauben werden die auf dieselben bisher anwendbar gewesenen Bestimmungen in § 3 unter 9 und in § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 299) hiermit, außer Wirksamkeit gesetzt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 27. April 1886. Albert. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.