— 98 — gekommen sind, dürfen Kinder zum öffentlichen Termin nicht gebracht werden; auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermin fern zu halten. Impfung und Nachschau an Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden. Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hanse die natürlichen Pocken aufgetreten sind. 4. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig ge— reinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten. Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 5. Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, ist zu vermeiden. Die Zahl der gleichzeitig vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe der Impfräume zu richten. 6. Es ist thunlichst zu vermeiden, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher Geimpfter zusammenfällt, ebenso auch, daß Erstimpflinge und Wiederimpflinge gleichzeitig im Impflokale anwesend sind. 7. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen. Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine zurück- gewiesen werden. 8. Von den Obrigkeiten und den Impfärzten ist dafür zu sorgen, daß die unter 2 beigefügten Verhaltungsvorschriften bei Anlaß der Impfungen zur Kenntniß Derjenigen kommen, welchen die Pflege der Impflinge obliegt. 9. Jeder Arzt, welcher künftig das Impfgeschäft privatim oder öffentlich ausüben will, hat auf Erfordern des Bezirksarztes den Nachweis beizubringen, daß er mindestens zwei öffentlichen Vaccinations= und eben so vielen Revaccinationsterminen beigewohnt und sich die erforderliche Kenntniß über Gewinnung und Conservirung der Lymphe er- worben hat. 10. Die Bezirksärzte haben in Ausführung der ihnen nach § 14 der Instruction vom 10. Juli 1884 zur Obliegenheit gemachten Beaufsichtigung des Impfwesens Impfterminen beizuwohnen. Es ist dabei die Impftechnik, die Listenführung, Auswahl des Lokals, die Zahl der Impflinge 2c. zum Gegenstande der Beobachtung zu machen. Die Geschäftsführung der Impfärzte ist durchschnittlich aller 3 Jahre einer Revision zu unterziehen.