— 108 — 86. Findet die Ortsbehörde die beanspruchte Befreiung oder den sonstigen Ein— spruch gerechtfertigt, so wird das Verzeichniß demgemäß berichtigt, entgegengesetzten Falls ist sofort der Gemeindeaufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten, welche mit dem Kreis-, be— ziehentlich Bezirksausschusse darüber zu entscheiden und die gefaßte Entschließung durch die Ortsbehörde dem Einsprechenden zu eröffnen, nach Befinden die Berichtigung des Verzeichnisses anzuordnen hat. Die Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde ist endgültig. & 7. Nach Ablauf der in § 3 vorgeschriebenen vierzehn Tage, beziehentlich nach Er- ledigung der etwaigen Einsprüche ist das Verzeichniß unter entsprechender Ausfüllung des in dem Schema A vorgeschriebenen Vermerks und gehöriger Vollziehung abzuschließen. Sobald das Verzeichniß abgeschlossen ist, hat die Ortsbehörde die Versammlung zur Berathung und Beschlußfassung über Begründung der Genossenschaft unter Beobachtung des Gesetzes vom 15. April 1884 mit der Bedeutung einzuberufen, daß die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt und daß die Stimmen von Ausbleibenden nicht mit gezählt werden. Ein gültiger Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn in dieser Versammlung wenigstens die Hälfte der aus dem Verzeichnisse sich ergebenden Stimmen (§ 4 Abs. 5) ver- treten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist die Einberufung unter Androhung von Geldstrafen zu wiederholen. Bei erlangter Beschlußfähigkeit ist über den Antrag nach Stimmenmehrheit Ent- schließung zu fassen. Entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Antrag, so gilt die Ge- nossenschaft als begründet und werden durch diesen Beschluß alle im Verzeichniß auf- geführten Betheiligten, auch wenn sie ausgeblieben sind oder entgegengesetzt gestimmt haben, gebunden. 8 8. Nachdem die Begründung der Genossenschaft beschlossen worden, ist entweder noch in der nämlichen Versammlung oder je nach Wunsch der letzteren in einer längstens nach acht Tagen in gleicher Maße wie zur ersten einzuladenden anderweiten Versamm- lung zur Wahl des Vorstandes der Genossenschaft, welcher vorläufig und bis zu etwaiger durch Statut zu beschließender Bestimmung einer größeren Anzahl von Ausschußpersonen, aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen hat, sowie zur Wahl einer entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern nach Stimmenmehrheit zu verschreiten. Auf die Stimmberechtigung bei diesen Wahlen leiden die Vorschriften des § 4 An- wendung. Die Wählbarkeit steht jedem männlichen Stimmberechtigten zu.