— 109 — Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Viehbesitzer, die nach den Ge— meindeordnungen von der Stimmberechtigung zu den Wahlen der Gemeindevertreter ausgeschlossen sind, jedoch mit der Maßgabe, daß die Staatsangehörigkeit nicht Erforder— niß ist. Zweifel über die Wählbarkeit sind endgültig von der Versammlung oder der Ge— meindeaufsichtsbehörde mit ihrem Ausschusse zu entscheiden, je nachdem dieselben vor oder nach dem Schlusse der Versammlung entstanden sind. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Wegen des Rechtes zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines Vorstands— mitgliedes gelten dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnungen für die Ab— lehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind. Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet, wenn die Ablehnung in der Versammlung erfolgt, zunächst diese, wenn sie nach deren Schluß erfolgt oder bei einer gegen den Ausspruch der Versammlung erhobenen Einwendung, und zwar in beiden Fällen endgültig, die Gemeindeaufsichtsbehörde mit ihrem Ausschusse. Der Versammlung, beziehentlich der Gemeindeaufsichtsbehörde mit ihrem Ausschusse steht es frei, ausnahmsweise auch noch aus anderen Gründen, als den in den Gemeinde— ordnungen angegebenen, von der Annahme der Wahl zu entbinden. Ist die Annahme der Wahl mit Erfolg abgelehnt worden oder die letztere auf einen nicht wählbaren Besitzer gefallen, so tritt an dessen Stelle der Ersatzmann, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Ueber das Ergebniß der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und unter Beifügung des § 3 vorgeschriebenen Verzeichnisses an die Gemeindeaufsichtsbehörde ein— zureichen. Das Protokoll muß über die Namen der anwesenden Stimmberechtigten, über die Zahl der durch dieselben vertretenen Stimmen, über die gefaßten Beschlüsse, sowie über die Zahl der hierbei für und wider die gestellten Anträge abgegebenen Stimmen und über das Ergebniß der vollzogenen Vorstandswahl Auskunft geben. Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat innerhalb acht Tagen den Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Dafern ihr Bedenken gegen das Verfahren beigehen, so hat sie demnach die Ortsbehörde zu bescheiden, nach Befinden eine Wiederholung der Verhandlung an- zuordnen. 9. Sowohl die in 87 als die in § 8 gedachte Versammlung, letztere jedoch nur vor der Vornahme der Wahl des Vorstandes, können aus erheblichen, nicht schon unter §5 fallenden Gründen Gesuche einzelner Rindviehbesitzer, außerhalb der Zuchtgenossen- schaft verbleiben zu dürfen, auf so lange bewilligen, als diese Gründe bestehen. Gegen die