— 131 — 6#26. Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Bureaus, der Akten und Geschäfts- register; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, ins- besondere in denjenigen zu, welche das Etats= und Kassenwesen, die Geschäftsräume und deren Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen be- treffen. & 27. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen Theil seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landes-Versicherungsamts über- tragen. Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nach ihm an erster Stelle ernannten ständigen Mitgliede vertreten. IV. Innerer Geschäftsgang. &28. Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des von dem Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Landes- Versicherungsamts beglaubigt. & 29. Das Landes-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 1. ein großes Siegel, welches nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile gebraucht wird; 2. ein kleineres Siegel mit der Umschrift „Königlich Sächsisches Landes-Ver- sicherungsamt." V. Geschäftssprache. *30. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landes-Versicherungsamt finden die Bestimmungen in den §§ 186 flg. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. VI. Geschäftsbericht. #31. Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landes-Versicherungsamt dem Ministerium des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen. Dresden, den 12. Juni 1886. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.