— 149 — auch unter bereits zugesicherter Zustimmung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung nachstehender Kaufvertrag abgeschlossen worden. 1. Es überläßt die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft die ihr zu— gehörige Eisenbahn von Gaschwitz nach Meuselwitz sammt allen ihren sonstigen Aktiven dem Staatsfiscus im Königreiche Sachsen vom 1. Januar 1886 ab. Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige, im König- reiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen gelegenen Grundbesitzungen, gleichviel ob sie dem Eisenbahnbetriebe dienen oder aus anderen Gründen erworben worden sind, mit allen darauf befindlichen Gebäuden, Gleis-, Betriebs= und sonstigen Anlagen aller Art, mit allen Zubehörungen und zum Bahnbetriebe gehörigen Inventarien, ferner mit sämmtlichen Betriebsmitteln, Vorräthen und Ausrüstungsgegenständen aller Art, des- gleichen sämmtliche der Gesellschaft zustehenden dinglichen und persönlichen Rechte, ein- schließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigenthümliche Er- werbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf Grund von Expropriationsverhandlungen oder sonstigen mit den früheren Besitzern abgeschlossenen Vereinbarungen und Vergleichen erlangt hat, nebst den für diese Rechte bestellten Sicherheiten, Dispositionsbeschränkungen und Cautionshypotheken. Die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft ist damit einverstanden und beantragt hiermit, daß der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen als Eigenthümer ihres gesammten Grundbesitzes auf den einzelnen Folien der betreffenden Grund= und Hypothekenbücher eingetragen, daß rücksichtlich aller derjenigen Grundstücke, auf deren eigenthümliche Erwerbung die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft etwa ein Recht erworben hat, statt ihrer seiner Zeit der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen als Eigenthümer eingetragen wird und daß alle diejenigen Rechte, welche sich in den Grund= und Hypothekenbüchern zu Gunsten der nurgedachten Gesellschaft eingetragen finden, auf den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen überschrieben werden, indem sie auf Benachrichtigung hiervon allenthalben verzichtet. Gleichzeitig verpflichtet sich die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft auf Verlangen des Königlich Sächsischen Finanz-Ministeriums jederzeit und unweigerlich die vorstehenden Erklärungen, soweit nöthig, in Ansehung der näheren Bezeichnung der davon betroffenen Grundstücke zu vervollständigen und in eintragsfähigen Urkunden zu wiederholen. 1886. 23