— 151 — Jahre beschafften 33 Bremsen für offene Wagen, soweit dieselben nicht aus dem dis— poniblen Baufonds bestritten worden sind, als Passivum der Gesellschaft anerkennen und übernehmen. Das Gleiche gilt hinsichtlich anderer, nicht aus den Mitteln des laufenden Betriebes zu bestreitenden Kosten für Neuanschaffung von Betriebsmaterial und Zu— behörungen, welche etwa in Folge von Seitens der Generaldirection der Staatseisen— bahnen seit Mitte Juni 1885 gestellten Anforderungen bewirkt worden ist. c. Der noch nicht getilgte Rest des antheiligen Beitrages der Leipzig-Gaschwitz- Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft zu den Kosten des Stationsgebäudes in Gaschwitz mit Nebenanlagen im dermaligen Betrage von 24412.4 674 wird vom Staatsfiscus im Königreiche Sachsen übernommen. 4. Der Staat gewährt der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft zur Abfindung der Prioritäts-Stamm-Aktionäre nach Höhe von 106 Procent, und der Stamm-Aktionäre nach Höhe von 88 Procent die Beträge von 2 480 400 MA und von 1 372800%/ im Ganzen also einen Kaufpreis von Drei Millionen Acht Hundert Drei und Fünfzig Tausend Zwei Hundert Mark — — D. Sobald der Beschluß der Generalversammlung wegen des Verkaufes der Bahn an den Staat in das Handelsregister eingetragen und die Bahn an die Generaldirection der Sächsischen Staatseisenbahnen übergeben sein wird — was ohne allen Verzug bewirkt werden soll — wird das Finanz-Ministerium den vorstehend unter 4. gedachten Kauf— preis unter Hinzufügung von Zinsen nach Höhe von 4 Procent auf die Zeit von Anfang 1886 ab bis zum Tage der Auszahlung an die von der Gesellschaft zur Empfangnahme bevollmächtigten Vertreter derselben auszahlen. 6 Außerdem wird der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen der Leipzig-Gaschwitz- Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft als Beitrag zu den Kosten ihrer Liquidation den 23*