— 156 — 8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.) sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen späteren Verordnungen enthalten sind. #3. Von der im §1 erwähnten Anlage wird die Flur Werdau betroffen. Dresden, am 29. Juli 1886. Ministerium des Innern. Für den Minister: v. Einsiedel. Gersdorf. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.