— 158 — Nr. 52. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung der Eisenbahn— Stationsanlage Flöha betreffend; vom 16. August 1886. In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes ist es nöthig, die Eisenbahn- Stationsanlage zu Flöha zu erweitern. « Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an- durch verordnet, wie folgt: &1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die fragliche Erweiterung der Station Flöha in Anwendung zu bringen. & 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.), sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen späteren Verordnungen enthalten sind. 83. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur Flöha betroffen. Dresden, den 16. August 1886. Ministerium des Innern. Für den Minister: v. Einsiedel. Müller.