— 160 — der Voraussetzung, daß sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr ver— pflichtet, durch Vorlegen von Zeugnissen ihrer bezüglichen Heimathsbehörden darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach ein— gegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathstaate auf Erfordern wieder werden übernommen werden; sie sind jedoch, falls dies in ihrer Hei- math oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich vorgeschrieben ist, auch fernerhin verpflichtet, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vorzulegen, daß der Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein bekanntes Hinderniß entgegensteht. Es wird dies, unter Vorbehalt näherer Ausführungsbestimmungen, hierdurch bekannt gemacht. Dresden, den 2. September 1886. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Pfeiffer. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.