— 182 — Für die Bureaugehilfen des Civil-Kommissars, welche außerhalb des Sitzes des letzteren bei der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 5% für jeden Tag und Reisekosten mit 30 & für das Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, beziehungsweise 10 ∆ für das Kilometer, neben 2% für jeden Zu= und Abgang, bei Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen liquidirt werden. * 26. Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmtliche von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs-Kommission an den dazu bestimmten Tagen (8 23) einer nochmaligen Prüfung unterworfen. Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§ 11), so werden sämmtliche gestellungs- pflichtigen Pferde (§§ 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt. Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage □ (§21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär- Kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommissar anzugeben. Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäfts fortdauert und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfalle — bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten Pferde vorgeführt werden und erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen. 627. Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungs- bezirk fallende Kontingent, sowie 3 Prozent Zuschlag als Reserve auszuwählen. Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§21), die Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Ab- schätzung. Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten, etwa noch vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kommission eingereichten Nationalen (§ 21) besonders verzeichnet. Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein National nach Anlage C angefertigt. Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenommen, sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontingents an gerechnet, disponibel gehalten.