— 183 — & 28. Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Kommissar geleitet wird, ist nur der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in's Auge zu fassen und von der Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. Jeder Taxator giebt vor der Aushebungs-Kommission besonders seine Taxe an, welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§27) einzutragen ist. Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. # 29. Bei der Abnahme müssen die Pferde seitens des Eigenthümers versehen sein mit: Halfter, Trense, zwei Stricken und gutem Hupbeschlag. Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten. Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den in diesen Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissar zu veranlassen. 30. Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungs-Kommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 31. Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär-Kommissar statt. Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee-Korps unter der Mähne an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name oder die Nummer des Aushebungsbezirks angegeben ist. #32. In denjenigen Aushebungsbezirken, wo Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschlusse an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog.