Aulage — Tæ x. noge * — 184 — Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage C eingetragen. Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage Fist die Taxverhandlung aufzunehmen. *33. Das General-Kommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das General-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militär-Kommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mit- wirkung der betreffenden Civil-Kommissare rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transport-Mannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. Der Militär-Kommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu überweisen und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischer- seits verpflegt. Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahr-Tableaus werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück- marsche nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. Das Kriegs-Ministerium wird dafür sorgen, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu Quartier- Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssatze von 5000 Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten. Von dem Militär-Kommissar empfangen die Transportführer Nationale, welche, über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (8§ 21) aufzustellen, von dem Militär-Kommissar zu vollziehen und von dem Transportführer an den Truppentheil auszuhändigen sind.