— 187 — Die Kreishauptmannschaften stellen diese Uebersichten aushebungsbezirksweise zu— sammen und überreichen dieselben nebst entsprechendem Berichte dem Kriegs-Ministerium. 39. Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu haltenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformularen (Anlage-D), Ver- zeichnissen (Anlage F), Anerkenntnissen (Anlage C) und Uebersichten über das Aushebungs- geschäft (Anlage H) werden schon im Frieden den Civil-Kommissaren auf Anzeige des Bedarfs durch das Kriegs-Ministerium übersendet. Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Reguisitionsscheinen, sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Natural- Verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartier-Bescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde. # 40. Gegenwärtiges Pferde-Aushebungs-Reglement tritt mit dem 1. Januar 1887 in Geltung. Dresden, am 15. Oktober 1886. Kriegs-Ministerium. Graf v. Fabrice. Förster. 28 *