— 198 — Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rück— forderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewähr- leistung in Kraft.