— 216 — Eine Erhöhung kann Gemeinden auf deren Antrag von der Brand— versicherungskammer zugestanden werden, b) auf drei Prozent, wenn sich am Orte die nöthigen Feuerlöschgeräthe befinden und eine wohlorganisirte und -ausgerüstete Feuerwehr in der er— forderlichen Stärke unterhalten wird, welche regelmäßige Uebungen hält, c) auf vier Prozent, wenn nicht nur die unter b erwähnten Anstalten und Einrichtungen für die Zwecke des Feuerlöschwesens vollständig bestehen, sondern auch Wasserdruckvorrichtungen für den Gebrauch zu Zwecken des Feuerlöschwesens innerhalb des Gemeindebezirks angelegt sind, d) auf fünf Prozent, wenn am Orte neben den unter b und c gedachten Anstalten und Einrichtungen ständige Feuerwachen gehalten werden und besondere Feuermelde-Apparate eingerichtet sind, ) auf sechs Prozent, wenn am Orte die unter c und d bezeichneten Ein- richtungen bestehen und wohlausgerüstete Berufsfeuerwehren in der nöthigen Stärke gehalten werden. Außerdem kann den Besitzern von Fabriketablissements, wenn sie Fabrik- feuerwehren halten, welche mit den nöthigen Löschgeräthen versehen sind, den unter b gedachten Erfordernissen entsprechen und in den öffentlichen Dienst gestellt werden, von der Brandversicherungskammer eine Beihilfe von drei Prozent der von dem Etablissement zu zahlenden Brandkassenbeiträge bewilligt werden. Solchenfalls werden bei Berechnung der der Gemeinde, zu welcher das Etablisse- ment gehört, zu gewährenden Beihilfe die Brandkassenbeiträge des Etablissements von denjenigen der Gemeinde in Abzug gebracht; solchen Gemeinden jedoch, welche eine Beihilfe von mehr als drei Prozent zu beanspruchen haben, ist auch auf die Brandkassenbeiträge des Etablissements eine Beihilfe zu gewähren, und zwar in der Höhe der Differenz zwischen drei Prozent und dem der betreffenden Gemeinde zustehenden Satze von vier bis sechs Prozent.“ Artikel 11. Die dritte Abtheilung des Gesetzes vom 25. August 1876, die Beilage! zu diesem Gesetze (G.= u. V.-Bl. S. 390) und die Verordnung, die Versicherung von industriellen und landwirthschaftlichen Maschinen vor deren Inbetriebsetzung bei der Landes-Brand- versicherungsanstalt betreffend, vom 15. Februar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 17) werden aufgehoben. An deren Stelle treten nachstehende Bestimmungen: