— 218 — Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Reservetheile und bewegliche Zu— behörungen keine Anwendung. 151. Die Brandversicherungskammer kann, soweit es mit den Interessen der Landesanstalt vereinbar ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 150 bewilligen, wenn aus dem gleichzeitigen Vorhandensein bei der Landesanstalt versicherter und nicht versicherter Gegenstände eine Gefahr der Erschwerung der Brandschädenregulirung nicht zu be- fürchten ist. Der theilweise Austritt aus der Landesanstalt kann nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der in § 160 wegen antheiliger Deckung eines etwa vorhandenen Defizits gegebenen Vorschriften gestattet werden. 152. Die nach der Anmeldung zur Versicherung bei der Landesanstalt verbotswidrig bei einer Privatanstalt eingegangene Versicherung ist sofort zu lösen und hat überdies eine den Versicherten sowohl, als im Falle der Mitwissenschaft den betreffenden Versicherungs- agenten und die betheiligte Privatanstalt treffende Geldstrafe von 10 bis 3004 zur Folge. § 153. Als eine verbotene Versicherung ist es nicht anzusehen, wenn die bei der Landes- anstalt versicherten Objekte, deren Austritt bereits angemeldet worden und nach § 158 zulässig ist, vor Ertheilung der nach § 161 zum Austritte erforderlichen Genehmigung bei einer Privatgesellschaft versichert werden. Die Landesanstalt gewährt aber in diesem Falle bei eintretendem Brande keine Ent- schädigung. § 154. Ergeben sich bei der Katastration von Gegenständen der freiwilligen Verficherung eines und desselben Grundstückskomplexes und eines und desselben Versicherten bereits frühere, wegen dieser Gegenstände vor der Anmeldung bei der Landesanstalt eingegangene Versicherungen bei Privatanstalten, so ist die Katastration, bis die Privatversicherung gelöst und eine anderweite Anmeldung zur Versicherung bei der Landesanstalt erfolgt ist, zu beanstanden. Der betreffende Versicherte ist jedoch in solchem Falle zur Zahlung der von dem technischen Beamten für die gehabten Bemühungen zu berechnenden Reisekosten und Diäten verpflichtet.