— 220 — § 157 b. Werden die gesammten in dem nämlichen Komplexe befindlichen versicherten Gegen- stände von einem Totalschaden betroffen, so erlischt die Versicherung. Tritt in Folge eines Brandfalles ein Schaden in einem geringeren, als dem in Absatz 1 bezeichneten Umfange ein, so ist die Landesanstalt berechtigt, die Versicherung aufzuheben. Soll von diesem Rechte Gebrauch gemacht werden, so ist bei dessen Verlust der Versicherte hiervon binnen vier Wochen vom Tage des Eingangs des Schlußberichts (siehe § 64 der Ausführungsverordnung vom 18. November 1876) bei der Brand- versicherungskammer an gerechnet, schriftlich zu benachrichtigen. Die Versicherung erlischt solchenfalls mit dem Ablaufe von vier Wochen von der Behändigung der gedachten Benachrichtigung an. Wird von dem Rechte der Aufhebung kein Gebrauch gemacht, so ist die Versicherung auf Grund anderweit vorzunehmender Katastration auf so lange fort- zusetzen, als sie gedauert haben würde, wenn der Brand nicht stattgefunden hätte. 8 158. Dem Versicherten steht das Recht zu, aus dem Versicherungsverbande mit der Landesanstalt wieder auszutreten, wenn a) die Versicherungsobjekte, ohne daß vorher ein Brand an denselben stattgefunden hat und in Folge dessen Entschädigung zu gewähren gewesen ist, entweder in einer der Neuherstellung gleichkommenden Weise verändert, oder durch Neuan— schaffung bis auf den doppelten Werth vermehrt worden sind und dies sofort bei der Austrittserklärung genügend bescheinigt wird, b) das Eigenthumsrecht an den Versicherungsobjekten auf eine Person übergeht, welche nicht der Erbe des früheren Eigenthümers ist und der Antrag auf Ent— lassung binnen längstens vier Wochen, vom Eigenthumsübergange an gerechnet, vom neuen Eigenthümer angebracht wird, c) die Versicherung wenigstens drei volle Jahre seit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte Katastration der versicherten Objekte stattgefunden, bestanden hat. Es ist aber der Antrag auf Entlassung erst vom letzten der drei Versicherungs- jahre an, und zwar in jedem Jahre nur bis zum 30. September gestattet. Machen sich wegen eingetretener Veränderungen oder Verbesserungen an den versicherten Gegenständen noch vor Ablauf der dreijährigen Versicherungsperiode anderweite Katastrationen erforderlich, so ist dem Versicherten gestattet, bei der Anmeldung zur Katastration den Vorbehalt zu stellen, daß die Versicherungs- periode durch die neue Katastration nicht unterbrochen werde. Unterbleibt ein solcher Vorbehalt, so gilt das auf die neue Katastration folgende Kalenderjahr wieder als Anfang der dreijährigen Versicherungsperiode.