— 221 — Anträge des Versicherten auf Genehmigung des Austritts aus dem Verbande der Landesanstalt sind schriftlich bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz anzubringen. 8 159. Austrittserklärungen in demselben Kalenderjahre, in welchem sich an Versicherungs— objekten des nämlichen Komplexes ein zu vergütender Brandschaden ereignet hat, sind nicht zulässig. Ebenso verliert eine Austrittserklärung ihre Wirksamkeit, wenn sich nach derselben während der Kündigungsfrist und noch vor dem Austrittstermine ein Brandfall ereignet, in dessen Folge wegen der versicherten Objekte Seiten der Landesanstalt eine Schädenvergütung zu gewähren ist. In beiden vorgedachten Fällen sind Austrittserklärungen nur erst vom nächsten, dem Brandfalle folgenden Kalenderjahre an gestattet. 8 160. Besteht nach dem letzten, dem Ausscheiden vorhergehenden, halbjährigen Rechnungs- abschlusse bei der freiwilligen Versicherungsabtheilung ein Defizit, so ist der ausscheidende Versicherte verpflichtet, zu dessen antheiliger Deckung nach dem Verhältnisse, in welchem seine Beitragseinheitenzahl des letzten Jahres zu der Gesammtzahl der Beitragseinheiten der ganzen Abtheilung in demselben Jahre und dem Betrage des Defizits steht, einen Nachschußbeitrag zur Brandversicherungskasse zu zahlen. 161. Der Austritt aus dem Versicherungsverbande der Landesanstalt bedarf der beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht zu versagenden ausdrücklichen Genehmigung der Brandversicherungskammer und hebt alle Verpflichtungen der Landes- anstalt gegen den Austretenden von der Zeit des genehmigten Austritts an auf. 8 161a. Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit einem Versicherten den Austritt vor Ablauf der Versicherungsperiode auch dann zu gestatten, wenn keine der in § 158 angegebenen Voraussetzungen vorliegt. Die Erlaubniß zum Austritt kann an Bedingungen geknüpft werden. Sie ist zu versagen, wenn innerhalb der letzten 12 Monate an den versicherten Objekten des näm- lichen Komplexes ein zu vergütender Brandschaden stattgefunden hat. Die Erlaubniß zum Austritte verliert ihre Gültigkeit, wenn vor dem von der Brandversicherungskammer festgesetzten Austrittstermin an den versicherten Objekten des nämlichen Komplexes ein zu vergütender Brandschaden stattfindet. Der Verpflichtung zur antheiligen Deckung eines etwaigen Defizits bleibt der Versicherte nach Maßgabe des § 160 unterworfen. 1886. 33