— 222 — Abschnitt VIII. Von der Anmeldung zur Versicherung, sowie von der Katastration. 8 162. Die Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung kann zu jeder Zeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden. Im Falle des § 149 a Absatz 2 bedarf es zum Zwecke der Katastration nach voll- endeter Aufstellung der Maschinen einer anderweiten Anmeldung, welche jedoch, wenn die Zeit der Inbetriebsetzung im Voraus feststeht, mit der ersten verbunden werden kann. 8 163. Während der Dauer des Versicherungsverhältnisses muß eine Anmeldung erfolgen: a) bei Neuanschaffung versicherungsfähiger Gegenstände der in § 149 Absatz 1 ge- dachten Art (vergl. § 150 Absatz 1); b) bei Veränderungen, durch welche der Werth der versicherten Gegenstände um mindestens 10 Prozent erhöht oder vermindert wird; F) wenn der im Versicherungsscheine für die in § 149 Absatz 1 bezeichneten Gegen- stände angegebene Standort verändert wird; d) wenn Gegenstände der in § 149 Absatz 1 bezeichneten Art dauernd in betriebs- unfähigen Zustand versetzt, oder wenn solche Gegenstände oder mitversicherte Reservetheile gänzlich und bleibend abgeschafft werden. 164. Im Falle des § 163 unter a ist die Anmeldung binnen 14 Tagen nach eingetretener Versicherungsfähigkeit (§ 149 a), in den Fällen des § 163 unter b und c binnen 14 Tagen nach der eingetretenen Veränderung zu bewirken. Bis dahin dauert das bisherige Ver- sicherungsverhältniß unverändert fort. Im Falle des § 163 unter d hört zwar die Verpflichtung der Landesanstalt zur Schädenvergütung sofort auf, der Versicherte bleibt aber verpflichtet, die Brandkassen- beiträge so lange in der bisherigen Höhe fortzuzahlen, bis die Anmeldung erfolgt. 8 165. Die Anmeldung muß schriftlich und im Falle, daß eine Katastration stattzufinden hat, unter Beifügung eines in doppelten Exemplaren einzureichenden speziellen Ver- zeichnisses der neu oder anderweit zu katastrirenden Gegenstände erfolgen. Ohne dieses Verzeichniß sind derartige Anmeldungen nicht anzunehmen.