— 227 — Artikel 13. Das Ministerium des Innern hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt. Auf letzteres findet die Vorschrift in 8 192 des Gesetzes vom 25. August 1876 ebenfalls Anwendung. Gleichzeitig wird das Ministerium des Innern ermächtigt, das Gesetz, die Landes— Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876, wie es sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze festgestellt sind, unter der Aufschrift: „Gesetz, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend,“ unter fortlaufenden Nummern der Paragraphen im Gesetz- und Verordnungsblatte be— kannt zu machen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 13. Oktober 1886. Albert. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Beilage . Die Beilage J zum Gesetze vom 25. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 390 flg.) fällt weg. Die Beilage lI (G.= u. V.-Bl. S. 393 flg.) bleibt in dem Abschnitte I unver- ändert; in den Abschnitten II und III wird dieselbe geändert, wie folgt: II. Beitragsklassificationen der blos versicherungsfähigen, der freiwilligen Versicherungsabtheilung angehörenden Betriebsobjekte. Die Klassification der dem Fabrik= und gewerblichen, dem land= und sonstigen wirth- schaftlichen Betriebe angehörigen versicherungsfähigen Maschinen, Apparate und Geräthe hängt ab