— 240 — Gesetz, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend. Erste Abtheilung. Von der Landes-Brandversicherungsanstalt überhaupt. Abschnitt I. Allgemeine, die Versicherungen bei der Landesanstalt betreffende Bestimmungen. & 1. Die für alle Landestheile des Königreichs Sachsen bestehende, die Gebäude und deren Zubehörungen umfassende Landes-Brandversicherungsanstalt beruht auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit. & 2. Dieselbe versichert gegen Schäden, welche durch Feuer, ohne Unterschied der Entstehungsursache, durch kalten Blitzschlag oder durch die zur Bewältigung eines Brandes amtswegen getroffenen, oder nachträglich für nothwendig oder zweckmäßig befundenen Maßregeln an den bei ihr versicherten Gegenständen herbeigeführt worden sind und leistet den Versicherten zur Wiederherstellung der auf diese Weise zerstörten oder beschädigten Objekte die im Gesetze bestimmte Entschädigung. Andere, bei Gelegenheit von Bränden erfolgte, als Maßregel zu Tilgung des Brandes nicht zu rechtfertigende oder muthwillige Zerstörungen und Beschädigungen werden ebenso wenig als solche Schäden vergütet, welche lediglich durch Explosionen ent- standen sind. & 3. Im Verhältniß zur Versicherung bei der Landesanstalt werden vier Arten von unbeweglichen Sachen nebst Zubehörungen unterschieden: a) solche, welche unbedingt beitrittspflichtig, b) solche, welche nur bedingt beitrittspflichtig, c) solche, welche blos beitrittsfähig, und d) solche, welche nicht beitrittsfähig sind. 84. Unbedingt beitrittspflichtig sind: 1. alle, mit einem Dache versehene Hochgebäude, soweit sie oder einzelne Bestand— theile derselben in §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes nicht besonders ausgenommen worden, in ihrem gesammten Bestande mit Einschluß der baulichen Zubehör- ungen und der Ausbaugegenstände, jedoch mit Ausschluß der Gründungsmauern, 2. die bei Kirchen und anderen öffentlichen Gebäuden vorhandenen Orgeln, Groß- uhren und Glocken, sowie das große Kirchengeräthe: Altar, Taufstein, Kanzel 2c.