— 242 — 8 8. Nicht beitrittsfähig und von der Versicherung bei der Landesanstalt ausge— schlossen sind: 1. Pulvermühlen, Pulvermagazine (sogenannte Pulverhäuser) und Feuerwerkslabo— ratorien, einschließlich der Sicherheitszünderfabrikgebäude, 2. Gebäude zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder anderer, dem Schießpulver in der Wirkung und der Entzündlichkeit ähnlichen, sowie Gebäude zu Aufnahme explodirender Stoffe, 3. alle Gebäude, welche mit Gebäuden der vorstehend unter 1 und 2 genannten Art in unmittelbarem baulichen Zusammenhange stehen, ohne davon durch ent- sprechend starke Brandmauern vollständig abgetrennt zu sein, 4. sogenannte Felsen= oder Bergkeller, ferner alle unter dem Erdhorizonte befind- lichen Keller und Souterrains, wenn und insoweit diese verschiedenen Bauwerke nicht mit einem Hochgebäude überbaut sind, oder Bedachung haben, sowie Hof-, Garten= und andere Einfriedigungen, 5. Gebäude und Baulichkeiten, dazu bestimmt und so eingerichtet, daß sie sich leicht von einem Orte auf einen anderen versetzen lassen, 6. alle, wenn auch an sich versicherungspflichtige oder versicherungsfähige Gebäude, oder einzelne Betriebsgegenstände, sobald deren Zeitwerth weniger als 30 Mark beträgt. 89. Die 86a aufgeführten Objekte bleiben nach einmal erfolgter Versicherung bei der Landesanstalt so lange versicherungspflichtig, bis ein Wechsel in der Person des Versicherten eintritt oder eine nicht durch Brand veranlaßte Erneuerung der Versicherung stattfindet, und bis in dem einen wie in dem anderen Falle die Entlassung aus dem Versicherungsverbande mit der Landesanstalt von der Brandversicherungskammer aus- drücklich bewilligt worden ist. Die Versicherungen der § 6 unter b bezeichneten Gegenstände dagegen bilden eine eigene, von der Gebäudeversicherung (§§ 4, 5, 6 a und 7) getrennte Versicherungs- abtheilung der Landesanstalt, welche ohne Mitleidenheit der Gebäudeversicherung nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit sich selbst unterhält. Diejenigen Vorschriften, welche ausschließlich für die Abtheilung der freiwilligen Versicherung von Maschinen und Geräthschaften Geltung haben, sind in der dritten Abtheilung des gegenwärtigen Gesetzes zusammengefaßt. Soweit darin jedoch etwas Besonderes nicht angeordnet ist, sind auch für diese Versicherungsbranche die darauf anwendbaren, in der ersten, zweiten und vierten Abtheilung enthaltenen Bestimmungen maßgebend. 10. Die Versicherung gegen Brandschaden bei einer anderen Feuerversicherungs- anstalt, als der Landes-Brandversicherungsanstalt, mag diese Versicherung neben der