— 244 — b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, e) in Landgemeinden, in denen die Zuständigkeit des Gemeindevorstands auf die Geschäfte des Brandversicherungswesens durch Beschluß des Ministeriums des Innern ausgedehnt worden ist, der Gemeindevorstand, d) in den anderen Landgemeinden und rücksichtlich selbstständiger Gutsbezirke die Amtshauptmannschaft die unterste (erste) Instanz. Die specielle Leitung der Landes-Brandversicherungsanstalt liegt, unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern, der Brandversicherungskammer ob. 16. Die Brandversicherungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und so viel ständigen Räthen, als der Umfang der Geschäfte es erforderlich macht. Derselben ist das nöthige Kanzlei-, Rechnungs-, Kassen= und Bureaupersonal beizugeben. Alle ständigen Anstellungen erfolgen nach Maßgabe der für die Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen. & 17. Der Zuständigkeit der § 15 bezeichneten Behörden erster Instanz ist in Brandversicherungsangelegenheiten Jeder, ohne Unterschied seines persönlichen Gerichts- standes, wegen seiner im Verwaltungsbezirke befindlichen Versicherungsobjekte unter- worfen. 18. Die Vertretung der in Brandversicherungsangelegenheiten von und bei den Behörden erster Instanz begangenen Verschuldungen liegt, gegen die Anstalt sowohl, als gegen die einzelnen davon betroffenen Interessenten a) wegen der Amtshauptmannschaften dem Staatsfiscus, b) wegen der Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände der betreffenden Gemeinde sund 10) eiurt ob, vorbehältlich der Regreßnahme gegen Diejenigen, welche durch ihre Handlungen oder Unterlassungen die Vertretung herbeigeführt haben. 19. Zur Besorgung der in unterer Instanz zu erledigenden technischen Geschäfte der Brandversicherungsanstalt sind besondere, technisch vorgebildete und geprüfte Beamte, sowohl für das Hochbaufach, als für das Maschinenbaufach angestellt.