— 251 — &49. Behufs der Katastration sind dem technischen Beamten längstens innerhalb drei Tagen nach Schluß jeden Monats die ins Anmelderegister eingetragenen Anmeld- ungen mitzutheilen. Innerhalb längstens fünf Wochen nach Eingang dieser Mittheilung ist das Katastra- tionsprotokoll an die Brandversicherungskammer vom technischen Beamten einzusenden. Wird verlangt, daß die Katastration noch vor der obgedachten Frist und alsbald vorgenommen werde, so bedarf es eines besonderen, womöglich mit der Anmeldung zu verbindenden Antrags. Für eine solche frühere Katastration ist jedoch der technische Beamte berechtigt, die § 33 geordneten Reisekosten, Diäten und beziehentlich Gebühren in Ansatz zu bringen, sofern die Katastration innerhalb drei Wochen nach Stellung des Antrags wirklich erfolgt ist. * 50. Die Abschätzung hat sowohl den Neubauwerth, als auch den Werth, welchen das Objekt zur Zeit der Abschätzung in baulicher Hinsicht (Zeitwerth) hat, nach technischen Grundsätzen festzustellen. Bei unvollendeten Gebäuden ist die Abschätzung, sowohl des Neubau-, als des Zeit- werths, nur nach dem Zustande zu bewirken, in welchem das Gebäude bei der Kata- stration gefunden wird. Außer Anschlag sind zu lassen: 1. die in der Erde und im Wasser liegenden, vom Feuer unangreifbaren Fundamente, 2. der Grund und Boden, 3. der von der Lage des Grundstücks abhängige Werth und der ortsübliche Verkaufs- preis der Besitzung, sowie 4. die etwa auf dem Grundstücke haftenden Gerechtigkeiten. & 51. Bei jeder Katastration, ohne Unterschied der Veranlassung, hat der zu- ständige technische Beamte nicht das angemeldete Objekt allein ab= und einzuschätzen, sondern gleichzeitig alle übrigen, zu seinem Geschäftsressort gehörigen Versicherungs- objekte desselben Gebäudekomplexes in Bezug auf deren Katastration zu revidiren, die daran wahrgenommenen katastrationspflichtigen Veränderungen zu berücksichtigen und die Taxen auch der unverändert gebliebenen Objekte den Zeitverhältnissen entsprechend zu reguliren. "„Q 652. Alle in das Katastrationsprotokoll aufzunehmenden Neubau= und Zeitwerths- summen sind durchgängig so abzurunden, daß sie durch die Zahl 10 theilbar sind. Die bei der Berechnung dieser Werthe sich ergebenden Zwischenbeträge von über 5 Mark sind für volle 10 Mark anzusetzen, die geringeren Beträge aber unberücksichtigt zu lassen.