— 256 — sicherungsobjekte auf eine, nicht der Vergütung aus der Brandversicherungskasse unterliegende Weise zerstört, oder lediglich zum Zwecke gänzlicher Beseitigung abgetragen werden und der Versicherte vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz die Erklärung abgiebt, die fraglichen Objekte nicht wieder herstellen zu wollen, mit Ablauf des Monats, in welchem die Erklärung erfolgt ist; b) wenn auf die Brandentschädigung in Gemäßheit der §§ 71 und 72 Verzicht ge- leistet worden ist, mit Ablauf des Monats, in welchem der Verzicht gültiger Weise erklärt worden ist; ) wenn der Anspruch auf die Brandschädenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 143 und 148 erloschen ist und zwar in dem Falle § 143 von und mit der Publikation des endgültigen Straferkenntnisses, in den § 148 bemerkten Fällen aber mit Ablauf der ebendaselbst angegebenen Fristen; d) wenn ein Gebäude in Folge vernachlässigter Unterhaltung dergestalt verfällt, daß es die Eigenschaft der Versicherungsfähigkeit verliert, mit Ablauf des Monats, in welchem dieser Zustand amtlich festgestellt worden ist. 74. Die Verpflichtung zu Entrichtung des Brandversicherungsbeitrags ist eine auf dem betreffenden Grundstücke und dessen bei der Landesanstalt versicherten Zubehör ruhende Last. Die Zahlungsverbindlichkeit geht bei Besitzveränderungen auch wegen der Rückstände auf den neuen Eigenthümer über. 75. Gegen Versicherte, welche mit der Zahlung ihrer Brandversicherungsbeiträge in Rückstand bleiben, findet executivisches Zwangsverfahren statt. 76. Bei unter Seguestration befindlichen oder zu Konkursmassen gehörigen Objekten sind die Beiträge vom Richter, welcher die Sequestration führt, oder bei dem der Konkurs anhängig ist, gleich anderen Verwaltungskosten, aus der vorhandenen Masse zu bezahlen. Die Brandversicherungsbeiträge genießen bei Konkursen dasselbe Vorzugsrecht, wie rückständige Steuern. K# 7. Die Gemeinden und die Besitzer selbstständiger, mit einem eigenen Kataster versehenen Gutsbezirke haben die Brandversicherungsbeiträge zu erheben und an die zu- ständige Kasse abzuliefern, sowie die von ihnen bestellten Einnehmer zu vertreten. #&# 7.Zuur Bestreitung des Einhebe= und Verwaltungsaufwands werden bei einer terminlichen Gesammtbeitragssumme eines Ortes bis zu 500 Mark drei Prozent und für jeden Mehrbetrag 1½ Prozent von den baar eingehenden Beiträgen bewilligt und sind in der Einrechnung zu verausgaben.