— 264 — 8 112. Brandschädenvergütungen unterliegen, ausgenommen in den § 117 ge- dachten Fällen der Abtretung, weder der Verkümmerung, noch können sie getrennt vom Grundstücke als Hilfsgegenstand in Anspruch genommen werden. 113. Ueber die Art und Weise der Verwendung der Vergütungsgelder hat der Brandbeschädigte entweder sofort bei der Schädenwürderung zum Protokoll, oder spätestens noch vor Aushändigung der ersten Vergütungsanweisung und zwar in diesem Falle bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz bestimmte Erklärung abzugeben und dabei die etwa nöthigen Anträge zu stellen. & 114. Wird die Wiederherstellung des beschädigten, beziehentlich zerstörten Ver- sicherungsobjekts in einer Weise beabsichtigt, daß die Vergütungsgelder nicht vollständig zur Verwendung kommen, so ist die Zustimmung der hypothekarischen Gläubiger er- forderlich, soweit nicht eine Ergänzung dieser Einwilligung nach Maßgabe von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintritt. *115. Zerstörte Gebäude, für welche die Brandschädenvergütung in Anspruch genommen wird, sind in der Regel nicht nur in dem bisherigen Gemeindebezirke, sondern auch auf dem Grundstücke, zu dem sie gehörten, wieder aufzubauen. Zum Wiederaufbaue auf einem anderen, jedoch in demselben Gemeindebezirke ge- legenen Grundstücke ist, soweit nicht ein Fall der § 123 gedachten Art stattfindet, die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger erforderlich. Diese Genehmigung vorausgesetzt, kann unter Umständen auch gestattet werden, die Vergütungsgelder für den einen Gebäudekomplex zu Neubauten, Vergrößerungs= oder Verbesserungsbauten auf einem anderen Gebäudekomplexe desselben Ortes und desselben Besitzers zu verwenden. Der Anbau in einer anderen Gemeinde wird nur unter dringenden Umständen nach vorgängigem Gehör der Gemeinde des Brandorts und nach dazu erklärter Zustimmung der hypothekarischen Gläubiger gestattet werden. Die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger kann auch in den in Absatz 2, 3 und 4 gedachten Fällen nach Maßgabe von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzt werden. * 116. Den Brandbeschädigten ist unverwehrt, die Brandschädenvergütungsgelder ganz oder zum Theil an Diejenigen abzutreten, von denen sie auf Credit zum Wieder- aufbaue der abgebrannten oder beschädigten Gebäude verwendetes Bauholz oder andere Baumaterialien oder zu demselben Endzwecke baare Vorschüsse erhalten, oder denen sie die Ausführung des Baues ins Gedinge übergeben haben. Eine solche Abtretung erlangt jedoch der Landesanstalt gegenüber erst dadurch Gültigkeit, daß sich der Abtretende dazu vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz in verbindlicher Weise bekannt hat.