— 271 — bestehen und wohlausgerüstete Berufsfeuerwehren in der nöthigen Stärke gehalten werden. Außerdem kann den Besitzern von Fabriketablissements, wenn sie Fabrikfeuerwehren halten, welche mit den nöthigen Löschgeräthen versehen sind, den unter b gedachten Er- fordernissen entsprechen und in den öffentlichen Dienst gestellt werden, von der Brand- versicherungskammer eine Beihilfe von drei Prozent der von dem Etablissement zu zahlenden Brandkassenbeiträge bewilligt werden. Solchenfalls werden bei Berechnung der der Gemeinde, zu welcher das Etablissement gehört, zu gewährenden Beihilfe die Brandkassenbeiträge des Etablissements von denjenigen der Gemeinde in Abzug gebracht; solchen Gemeinden jedoch, welche eine Beihilfe von mehr als drei Prozent zu beanspruchen haben, ist auch auf die Brandkassenbeiträge des Etablissements eine Beihilfe zu gewähren, und zwar in der Höhe der Differenz zwischen drei Prozent aus dem der betreffenden Gemeinde zustehenden Satze von vier bis sechs Prozent. Diese Beiträge für das Feuerlöschwesen sind von jeder Gemeinde oder jedem Feuer- löschverbande in der bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Feuerlöschgeräthekasse, oder in der Gemeindekasse unter einem besonderen Kapitel zu vereinnahmen und dürfen nur für die Zwecke des öffentlichen Feuerlöschwesens verwendet werden. Die Obigem nach empfangsberechtigten Besitzer einzelner Grundstücke sind zur Haltung einer besonderen Feuerlöschgeräthekasse nicht verpflichtet. #138. Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, für die zwei ersten Fahr- spritzen, welche von Orten außerhalb des Brandorts und seines Spritzenverbands sich bei einem Brande eingefunden und thätig und tüchtig erwiesen haben, sowie für sonstige ausgezeichnete Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste Belohnungen aus der Brandversicherungskasse zu bewilligen, desgleichen diejenigen Schäden zu vergüten, welche an nichtsächsischen Feuerlöschgeräthschaften durch deren Gebrauch beim Löschen bei Gelegenheit eines Brandes entstanden und auf glaubhafte Weise nachgewiesen worden sind. 139. Die Brandversicherungskammer ist ferner befugt, nach ihrem in jedem Falle eintretenden pflichtmäßigen Ermessen, zur Umwandlung weicher in harte Dachung von Metall, Ziegel oder Schiefer, sowie zur Herstellung von Schutzbrandmauern aus dem Fonds der Brandversicherungsanstalt Beihilfen bis zur Hälfte des von dem tech- nischen Anstaltsbeamten zu veranschlagenden und von der Brandversicherungskammer festgestellten Bauaufwandes zu bewilligen, sobald durch diese Herstellungen in Bezug auf die Verhütung oder Verminderung von Bränden ein wesentlicher Vortheil für die Landesanstalt gewonnen wird. 39“