— 274 — Tage der Ausstellung der betreffenden Vergütungsanweisungen gerechnet, der Brandversicherungskasse. 4. Anträge auf Vergütung von Schäden an nicht versicherten Gegenständen bleiben unberücksichtigt, wenn dieselben nicht entweder sofort bei der ersten, nach dem Brande stattfindenden Lokalerörterung oder längstens binnen acht Tagen, vom Tage des Brandes gerechnet, vorschriftsmäßig angemeldet worden sind. 5. Der den hypothekarischen Gläubigern nach 8 144 zustehende Anspruch auf Brand— schädenvergütungsgelder ist binnen längstens drei Jahren, vom Tage der nach 8 144 geschehenen Bekanntmachung an, bei der Brandversicherungskammer unter gleichzeitiger Beibringung des Nachweises der Perceptionsberechtigung anzumelden und erlischt mit Ablauf dieser Frist. 6. Anträge auf Belohnungen oder Prämien der § 138, Absatz 1 gedachten Art müssen bei deren Verlust binnen acht Tagen, vom Tage des Brandes an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde des Brandorts angebracht werden. 7. Der Antrag auf Vergütung der an nichtsächsischen Feuergeräthschaften entstandenen Schäden findet nur dann Berücksichtigung, wenn er binnen vier Wochen, vom Tage des Brandes an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde des Brandorts geltend gemacht wird. 8. Die unerhoben gebliebenen Beträge der in den Fällen unter 4, 6 und 7 bewilligten Geldsummen verfallen nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Ausstellung der betreffenden Anweisung an gerechnet, der Brandversicherungskasse. Dritte Abtheilung. Von der freiwilligen Versicherung gewerblicher, land oder sonstiger wirthschaft- licher Maschinen, Apparate und Geräthschaften. Abschnitt VII. Allgemeine Bestimmungen. 149. Versicherungsfähig sind alle Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche einem gewerblichen, land-oder sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen, sobald sie innerhalb eines bei der Landesanstalt versicherten Grundstücks oder Grundstückskomplexes aufgestellt sind. Zugleich mit Gegenständen der in Absatz 1 bezeichneten Art können zu denselben gehörige Reservetheile, sowie bewegliche Zubehörungen versichert werden. 149aNDie Versicherungsfähigkeit der in § 14 9 bezeichneten Gegenstände tritt erst ein, wenn die in § 149 Absatz 1 gedachten Maschinen 2c. aufgestellt und in dem zum Betriebe vollständig geeigneten Zustand gesetzt find.