— 283 — Vierte Abtheilung. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. Abschnitt XI. Uebergangsbestimmungen. 88 181 bis mit 188 erledigt. Abschnitt All. Allgemeine Schlußbestimmungen. 189. Gegen den Ablauf der in diesem Gesetze geordneten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Ebensowenig kann eine Verlängerung dieser Fristen bewilligt werden. * 190. Ordnungswidrigkeiten oder Fristversäumnisse, deren sich Behörden erster Instanz, technische Anstaltsbeamte oder andere Personen, welchen sonst die Erledigung von Brandversicherungsangelegenheiten obliegt, schuldig machen, können unbeschadet der Vertretungspflicht (§ 18) von der Brandversicherungskammer mit Ordnungsstrafen im Betrage von 10 Mark bis 300 Mark geahndet werden. 191 erletigt. 192. Alle nur die formelle Geschäftsbehandlung betreffenden Gesetzesvorschriften ist das Ministerium des Innern, welches mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt ist, ermächtigt, durch im Gesetz= und Verordnungsblatte zu publicirende Verordnungen nach Zeit und Umständen abzuändern.