— 284 — J. (ist in Wegfall gekommen). II. Grundsätze der Beitragsklassification für die Versicherungsobjekte bei der Landes-Brandversicherungsanstalt. Die Grundsätze für die Beitragsleistung bleiben beziehentlich der direkten Feuers- gefahr auch künftig im Wesentlichen die seitherigen, da das ganze Beitragssystem, wie bisher, auch in seiner Erweiterung durch die Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr, lediglich auf objektive Merkmale der Versicherungsgegenstände und auf die bei den Ge- bäuden jeder Benutzungsart erfahrungsmäßig vorkommenden Brände basirt ist. J. Beitragsklassification der Gebäude. Die Feuersgefahr ist im Wesentlichen eine zweifache und zwar: a) eine direkte oder eigene Gefahr, oder eine solche, welche in oder an einem Gebäude durch dessen Benutzung, Bauart, Einrichtung oder sonst unmittelbar für selbiges erzeugt wird; b) eine indirekte, beziehentlich fremde Gefahr, welche für ein Gebäude durch ein außerhalb desselben an einem anderen Gebäude oder sonst bereits entstandenes Schadenfeuer herbeigeführt werden kann. Bei der vorliegenden Beitragsklassification ist das bisherige Unterstützungs— prinzip der Anstalt gänzlich verlassen worden und kommt auch aus diesem Grunde sowohl die direkte oder eigene Gefahr (Entstehungsgefahr), als auch die indirekte, beziehentlich fremde Gefahr (Ansteckungsgefahr) in Betracht. 1. Direkte oder eigene Gefahr (Entstehung). Bei dieser Gefahr unterscheiden sich die Gebäude in folgender Weise: A. Gebäude ohne Feuerungsanlagen; B. Gebäude mit vorschriftsmäßigen, den Erfordernissen der Sicherheit ent- sprechenden Feuerungsanlagen;