— 285 — C. Gebäude mit mangelhaften, den Vorschriften und Erfordernissen der Sicher- heit nicht entsprechenden dergleichen Anlagen; D. Gebäude mit harter Bedachung; E. Gebäude mit weicher dergleichen. Ferner: F. nach dem Verhältnisse ihrer brennbaren Bestandtheile; G. nach ihrer Benutzungs= oder Betriebsart und H. durch die Bewaffnung mit Blitzableitungen. Nach den statistischen Erhebungen während der neunjährigen Verwaltungsperiode 1864 bis 1872 sind zunächst die Verhältnisse festgestellt worden, in welchen die vor- bezeichneten unterscheidenden Merkmale A bis H der Beschaffenheiten der Gebäude in Rücksicht auf direkte oder Entstehungsgefahr zu einander stehen. Hinsichtlich der Bauart und des Verbrennbarkeitsverhältnisses sub FK sind die Ge- bäude, wie bisher, nach Zehntheilen des Werthes und hinsichtlich ihrer Benutzungs= oder Betriebsart sub G in neun Abtheilungen unterschieden worden, welchen, insoweit nicht für gewisse Betriebsarten specielle Bestimmungen getroffen sind, ihrem allgemeinen Charakter nach, folgende Gebäude zufallen: Die I. Abtheilung umfaßt die vorzugsweise gefahrlosen Gebäude (wie Kirchen, Thurmgebäude, Belvedere, Kapellen, Sacristeigebäude, Vorhallen bei Kirchen, Parentationshallen, Ein- und Durchgangsgebäude bei Kirchen und Kirchhöfen 2c.). Die II. Abtheilung alle Gebäude, welche zu Wohnungen, dem Betriebe der gewöhnlichen Hausindnustrie, oder zu sonstigen hauswirthschaftlichen oder diesen gleichen, öffentlichen Zwecken benutzt werden und deren Benutzungsweise überhaupt, habe diese auch einen gewerblichen oder landwirth- schaftlichen Zweck, nicht mit erhöhter Feuersgefahr verbunden ist, namentlich auch Wohn- gebäude mit eingebautem Stalle und Schuppen, sobald darin keine größeren Vorräthe brennbarer Stoffe aufbewahrt werden. Zur III. Abtheilung gehören: a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen nicht brennbarer Flüssig- keiten; b) Gebäude zu gewerblichen Zwecken mit mechanischen Vorrichtungen mit vor- herrschend eisernen Maschinen und dergleichen gangbaren Zeugen und Triebwerken; 1886. 41