— 286 — c) Gebäude mit Einrichtungen zum Waarentrocknen mittelst Dampf- oder Warm— wasserheizung, sowie zum Trocknen nicht brennbarer Stoffe mittelst Ofen— heizung; ch Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmieden und Walzen von Metallen; e) Gebäude zur Verarbeitung und Verfertigung nicht oder nicht leicht brenn— barer Stoffe, beziehentlich Gegenstände; f) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von zwar brennbaren Stoffen, jedoch in festem, gepreßtem, resp. verpacktem und daher nicht leicht ent- zündbarem Zustande. sind zu rechnen. Zur IV. Abtheilung a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen brennbarer Flüsfigkeiten und Stoffe; b) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmelzen von Metallen und Erzen; c) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erhärten und Brennennicht brennbarer Stoffe, mit Ausnahme der Ziegelbrennöfen mit nicht massivem Ueberbaue und der Ziegeltrockenscheunen mit Warmtrocknerei durch besondere Heizung (vergl. Abtheilung VII, sub i); d) Gasbereitungsanstalten; e) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zu- stande und bei vorherrschend eisernen oder metallenen Hilfs- maschinen und gangbaren Zeugen; dazu alle größeren Holzarbeiter- werkstätten mit gewöhnlichem Handwerkszeugbetriebe; f) Gebäude zu gewerblichen Zwecken mit mechanischen Vorrichtungen mit vor- herrschend eisernen Maschinen und hölzernen gangbaren Zeugen und Triebwerken; . 8) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von brennbaren Stoffen in mehr gelockertem, und bei flüssigen und dem ähnlichen Subftanzen, sowohl in verpacktem, als offenem, und deshalb leichter entzündlichem Zu- stande; h) Gebäude, in welchen, ohne daß dieselben die vollständige Konstruktion von Schau- spielhäusern haben, erwerbsmäßig zeitweilig theatralische Vorstellungen in Räumen mit geschlossenen Decken und dichten Fußböden gegeben werden. Zur Abtheilung V. a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden und bei den Gehöften be- findlichen Scheunen-, Wirthschafts-, Schuppen= und anderen Gebäude, welche zu