— 287 — Aufbewahrung von Vorräthen an Stroh, Heu, Grummet und sonstigem dürren Futter, Streu, Flachs, Hanf, Werrig, Holz- und Brennmaterialien überhaupt (mit Ausschluß von Holzkohlen), Rinden, Getreide in größeren Quantitäten, Tabaken und dergleichen leichter entzündlichen landwirthschaftlichen Produkten dienen; b) dergleichen Gebäude, in welchen sich zugleich gewölbte und von den übrigen Räumen der Gebäude vollständig massiv abgetrennte Stallungen be— finden. Zur VI. Abtheilung gehören: a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden Gebäude, wie solche vorstehend unter V, a aufgeführt sind, wenn sich darin zugleich nicht massiv abge— schiedene Ställe befinden. Zur Abtheilung VII a) Gebäude mit Vorrichtung zum Erwärmen leichter entzündbarer Flüssig- keiten und Stoffe; b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe innicht gelockertem Zu- stande, bei vorherrschend hölzernen Hilfsmaschinen und gang- baren Zeugen; Jc) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande bei vorherrschend eisernen Hilfsmaschinen mit eisernen gang- baren Zeugen; d) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, Schleifereien und dergleichen mit vorherrschend eisernen Triebwerken und gang- baren Zeugen; e) Gebäude zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vor- richtungen mit vorherrschend hölzernen Maschinen und dergleichen gang- baren Zeugen und Triebwerken; I) Gebäude zu Magazinen und Niederlagen leicht entzündlicher Stoffe und Fabrikate, ausschließlich der explodirbaren Stoffe; 8) Gebäude mit Einrichtung zum Waarentrocknen mittelst direkter Ofen- heizung oder Heizung mit erwärmter Lufst, bei nicht leichter Entzünd- barkeit des Stoffes, ingleichen Darren aus nicht völlig unbrennbarem Material bestehend, sowie Rauchdarren, ausschließlich der Flachs= und Hanfdarrgebäude; „h) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden Gebäude, wie solche vorstehend 41