— 292 — nicht mehr bedroht zu erachten sind, wenn sie sich außerhalb der betreffenden Ent— fernungen befinden. Dem Nullpunkte oder dem Aufhören der Ansteckungsgefahr am Ende der vorstehend ermittelten Entfernungen steht die Gewißheit des Angestecktwerdens bei dem unmittelbaren Aneinanderstoßen zweier, durch Brandmauern gegenseitig nicht geschützter Gebäude, oder bei dem Vorhandensein eines nur sehr kleinen, die Entzündung des einen ansteckbaren Gebäudes durch das andere erfahrungsmäßig nicht in beachtenswerther Weise verhindernden Abstands zwischen demselben gegenüber. Bei allen übrigen ansteckbaren Gebäuden, welche sich innerhalb der Ansteck— ungsgrenzen in erheblicheren Abständen von einander befinden, kommt nur ein Theil der Gewißheit oder die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit der Ansteckung, je nach dem Maße des Abstands in Frage. Die Ansteckungsgefahr unterscheidet sich nach zwei verschiedenen Richtungen hin und theilt sich a) in die Gefahr bei den Gebäuden von verschiedenen Graden von Feuergefährlichkeit eines und desselben Komplexes unter sich: Eigene Ansteckung oder Komplexgefahr und b) in die Gefahr durch die Gebäude nachbarlicher Komplexe: Fremde Ansteckung oder die Gefahr der Lage des Komplexes. Die Berücksichtigung der eigenen Ansteckungsgefahr hat in einem Ausgleiche der verschiedenen Gefahren und Risicoverhältnisse der einzelnen Gebäude eines und desselben Komplexes unter sich zu bestehen, und wird derselbe vorstehendem Grundsatze gemäß und unter Anwendung der ermittelten Entfernungsdimensionen mittelst der Tabelle Gesetzbeilage III, 42 bewirkt. Die Beitrags-Erhöhung, welche sich in Folge dieses Ausgleichs für den ganzen Komplex, für eine Gruppe, oder für einzelne Gebäude desselben ergiebt, erscheint bei diesem Verfahren in der Tabelle jederzeit in Beitragsklassen ausgedrückt. Stehen nämlich die sämmtlichen Gebäude eines Grundstückskomplexes unter sich in den kleinsten Entfernungen (Colonne 2 der Tabelle A2) von einander, in denen der Erfahrung nach die Ansteckung mit Gewißheit erfolgt, so ergiebt sich für den ganzen Gebäudekomplex, und zwar unter Zugrundelegung der in demselben vorhandenen höchsten Gefahrfactoren, nur Eine gemeinsame Beitragsklasse (Komplexklasse), welche sowohl die eigene direkte als indirekte Gefahr und das dadurch entstehende Risico- verhältniß in sich schließt.