— 319 — Das Ministerium des Innern hat die Zeit zu bestimmen, zu welcher das gegen- wärtige Gesetz in Kraft tritt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 18. October 1886. Albert. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Nr. 70. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 18. October 1886, eine Ergänzung und Abänderung der 8§8§ 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat- Feuerversicherungswesen vom 28. August 1876 betreffend; vom 19. October 1886. Zur Ausführung des Gesetzes vom 18. October 1886, eine Ergänzung und Abänder- ung der §§ 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungs- wesen vom 28. August 1876 betreffend, wird mit Seiner Majestät des Königs Aller- höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 3 A. Das nurgenannte Gesetz tritt mit der gegenwärtigen Ausführungsverordnung den 1. Januar 1887 in Wirksamkeit. B. An Stelle der Bestimmung §'7 unter f der Ausführungsverordnung vom 20. No- vember 1876 tritt folgende Vorschrift: I!) Der nach § 18 des Gesetzes von den Jahresprämiengeldern eines Ortes zu leistende Beitrag zur Unterhaltung der Feuerlöschgeräthe muß für jedes abgelaufene Jahr, inner- halb des darauf nächstfolgenden Monats Januar an die in Mobiliar-Brandversicherungs- sachen nach § 1 des Gesetzes competente Verwaltungsbehörde erster Instanz mit Ueber- reichung eines Verzeichnisses der Individualbeiträge für jeden Ort abentrichtet werden.