— 320 — Es bleibt jedoch nachgelassen, die zu entrichtenden Feuerlöschkassenbeiträge für die gesammte Dauer der einzelnen Versicherungen bei Production der Police beziehentlich des Nachtrags dazu, im Voraus an die Obrigkeit abzuführen. Diesfalls sind die Ver— sicherungsanstalten verpflichtet, entsprechende Nachzahlung zu leisten, wenn während der Dauer der Versicherungen eine Erhöhung des procentalen Beitragssatzes für den Ort eintritt, wogegen ihnen andererseits auch das Recht zusteht, Beträge, welche in Folge früherer Beendigung der Versicherungen zuviel gezahlt worden, zurückerstattet zu ver— langen. Den Besitzern selbstständiger Güter, welche zu einem Feuerlöschverbande nicht gehören, sowie den in Absatz 2 von § 137 der Gesetznovelle vom 13. October 1886 gedachten Besitzern von Fabriketablissements ist der denselben zukommende Feuerlöschgeräthebeitrag selbst unmittelbar bei jedesmaliger Prämienzahlung zu überlassen. Die bei Berechnung des procentalen Beitrags von einer einzelnen Versicherung aus- fallenden Bruchtheilpfennige sind als volle Pfennige in Ansatz zu bringen. In § 12 unter k der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 sind hinter dem Worte: „Gutsbezirke“ noch die Worte: „oder von den in § 137 Absatz 2 der Gesetzuovelle vom 13. October 1886 gedachten Besitzern von Fabriketablissements“ ein- zuschalten. Dresden, den 19. October 1886. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Münckner. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.