— 334 — & 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Einziehung mit Wegeveränder- ungen zu beobachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- Verordnung zum Gesetz vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen späteren Verordnungen enthalten sind. & 3. Von den in § 1 erwähnten Verlegungen wird die Flur Hainsberg betroffen. Dresden, den 8. November 1886. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Müller. Nr. 73. Verordnung, die Verlegung des Weiberzuchthauses betreffend; vom 4. December 1886. Mit Allerhöchster Genehmigung ist beschlossen worden, das bisher in Hoheneck befindlich gewesene Weiberzuchthaus nach Waldheim zu verlegen, wo für dasselbe in räumlicher Trennung vom Männerzuchthause und von der Weibercorrectionsanstalt eine besondere Anstalt errichtet worden ist. Demzufolge sind vom 31. December 1886 an die zu Zuchthausstrafe verurtheilten Personen weiblichen Geschlechts nach Waldheim einzuliefern. Das Weiberzuchthaus bildet in Waldheim eine Abtheilung der dasigen Gesammt- anstalt und steht unter der Direction der letzteren, wird aber, gleich der dasigen Weiber- correctionsanstalt, unter Sonderung vom Männerzuchthause verwaltet. Dresden, am 4. December 1886. Die Ministerien des Innern und der Justiz. v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. Geyh.