Geseh- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 1. Stück vom Jahre 1887. 1 Indalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1887 betr. S. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadt Leipzig betr. S. 2. Nr. 1. Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrags der für die Natural-Verpflegung der Truppen im Jahre 1887 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 29. December 1886. Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist in Nr. 303 des diesjährigen Deutschen Reichs- Anzeigers nachstehende Bekanntmachung erlassen worden: „Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- Estunge für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1887 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: Ausgegeben zu Dresden den 10. Februar 1887.