Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 2. Stück vom Jahre 1887. Juhalt: Nr. 3. Bekanutmachung, die Einberufung eines außerordentlichen Landtags betr. S. 5. — Nr. 4. Bekanntmachung, eine Auleihe der evangelischen Schulgemeinde zu Bautzen betr. S. 6. Nr. 3. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem außerordentlichen Landtage betreffend; vom 14. Februar 1887. S. Majestät der König haben beschlossen, in Gemäßheit von § 115 der Ver- fassungsurkunde einen außerordentlichen Landtag auf den 1. März dieses Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder der beiden ständischen Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern ergehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 14. Februar 1887. Gesammtministerium. Graf v. Fabrice. Meister. Ausgegeben zu Dresden den 17. Februar 1887. 2