— 36 — dem Folium nicht mehr zutreffend bleibt. Ist die für das Oberflächengrundstück zuständige Grund= und Hypothekenbehörde nicht zugleich diejenige, welcher die Führung des Foliums für das Kohlenbergbaurecht obliegt, so ist die Letztere durch die Erstere von der ein- getretenen Aenderung in Kenntniß zu setzen. Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn in der sonstigen Be- zeichnung des Oberflächengrundstücks (z. B. bei Staatsforstrevieren) eine Aenderung ein- tritt oder wenn die Bezeichnung bisher zu Flurbuchsparzellen nicht vermessenen Areals mit Flurbuchsnummern erfolgt. & 15. Wenn sich das auf einem Folium eingetragene Kohlenbergbaurecht auf eine größere Anzahl von Parzellen erstreckt und die in § 14 gedachten Aenderungen so zahl- reich sind, daß durch deren Verlautbarung die Uebersichtlichkeit der ersten Rubrik des betreffenden Foliums beeinträchtigt wird, so ist den Specialakten für das Folium des Kohlenbergbaurechts, und zwar vor dem ersten Blatte, eine in geeigneter Form anzu- legende Zusammenstellung aller mit dem Kohlenbergbaurechte belasteten Parzellen und Parzellentheile einzuverleiben, in welcher die Aenderungen in übersichtlicher Form nach- zutragen sind. Dem Justiz-Ministerium bleibt vorbehalten, von Zeit zu Zeit für einzelne Folien anzuordnen, daß alle bis zu einem gewissen Zeitpunkte eingetragenen Aenderungen jener Art in einem besonderen Eintrage übersichtlich zusammengefaßt werden. & 16. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben von der Anlegung und Schließung von Grundbuchsfolien für Bergbaurechte, von jedem Wechsel in der Person der eingetragenen Bergbauberechtigten und von der Zusammenschlagung oder Zertrennung eines Bergbaurechts das Bergamt und die Ortsverwaltungsbehörde, Ersteres auch von allen sonstigen in der ersten und zweiten Rubrik dieser Folien erfolgten Einträgen un- gesäumt in Kenntniß zu setzen. 17. Erstreckt sich ein Grubenfeld oder ein Erbstolln über die Bezirke mehrerer Grund= und Hypothekenbehörden, so ist diejenige zur Anlegung und Fortführung des Grundbuchsfoliums zuständig, in deren Bezirke der größte Theil des Grubenfelds oder des Erbstollns sich befindet. Bei verliehenen Bergbaurechten bestimmt sich dieser Theil des Grubenfelds nach dem Inhalte an Maßeinheiten, bei den Kohlenbergbaurechten nach dem Flächengehalte des mit denselben belasteten Areals. Läßt sich die Zuständigkeit hiernach mit Sicherheit nicht ermitteln, so hat das Iustiz-Ministerium die zuständige Grund= und Hypothekenbehörde zu bestimmen. Durch diese Bestimmungen wird an der nach den bisherigen Vorschriften begründeten Zuständigkeit der Grund= und Hypothekenbehörden hinsichtlich derjenigen Folien, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehen, Etwas nicht geändert. Die