— 41 — daß den dort erwähnten Erfordernissen nachträglich Genüge geleistet werde. Die Anlegung eines Grundbuchsfoliums darf jedoch in diesen Fällen davon, daß Letzteres geschehe, nicht abhängig gemacht werden. 636. Die Einträge im Grund= und Hypothekenbuche sind den unter □Ö beigefügten — Formularen gemäß einzurichten. s 37. Die §8 45, 46, 47, 48, 49, 136, 137, 152 der zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes unter dem 2. December 1868 erlassenen Verordnung (G.-u. V.-Bl. S. 1294 fg.) werden aufgehoben. Dresden, den 19. März 1887. Die Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. Herrmann.