□ (§& 1. 2. 26 der Verordnung.) Nummer. 285 Anmerkungen. 1. Feld und Wiese. Kohlenbergbaurecht abge- Nr. 44. 75. 120. 122 des Flurbuchs. trennt s. Nr. 2. Hiervon sind zu entrichten: Baurecht s. Nr. 3. 1 Thlr. 4 Ngr. 5 Pf. jährliche Ablösungsrente an die Landrentenbank. 2. 16. Juni 1887. Abgetrennt das Recht zum Abbau der etwa vorhandenen Eingetragen auf Fol. 400 ad Nr. 1. Steinkohlen, welches der Kaufmann Karl August Richter in Schedewitz beim Ver= dieses Grund- und Hypo— kaufe des Grundstücks an diesem sich vorbehalten hat, lt. Kaufvertrags vom #c. thekenbuchs. Gelöscht s. Nr. 4. 3. 22. November 1888. Das auf der Parzelle Nr. 120, an welcher dem In— ad Nr. 1. haber des auf Fol. 400 dieses Grund- und Hypothekenbuchs eingetragenen Berg- baurechts ein Baurecht zusteht, errichtete Schacht= und Maschinenhaus Nr. 861 des Brandkatasters ist Zubehörung dieses Bergbaurechts, lt. Protokolls vom 2c. 4. 2. Mai 1964. Das Kohlenbergbaurecht ist nach Abbau des Kohlenfelds ad Nr. 2.erloschen, lt. Entscheidung des K. Bergamts vom 2c.