— 66 — Andererseits nimmt die Königlich Preußische Regierung ein Recht des Erwerbes der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Elsterwerda-Dresden, so lange dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen Regierung be— findet, nicht in Anspruch, wogegen Sie Sich die Zustimmung zu einem Verkaufe dieser Strecke bezw. zu der Uebertragung des Betriebes auf derselben an einen anderen Be— triebs = Unternehmer vorbehält. Art. III. Jeder der kontrahirenden Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen Theile der im Artikel II genannten Bahnen und es sollen die auf denselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorial= regierung sein. Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahn-Verwaltung ausgeübt. Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf- verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider- handlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende Vorschriften erlassen werden. Jede der betheiligten Regierungen wird für die einzelnen auf dem Gebiete der anderen Regierung gelegenen Eisenbahnstrecken einen auf diesem Gebiete wohnenden Beamten oder eine auf demselben besindliche Eisenbahn-Verwaltungsstelle bezeichnen, welchen die für die betreffende Eisenbahn-Verwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind. Art. IV. Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im Gebiete des andern Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes. Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis- ciplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Die Verpflichtung der Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die betreffende Staatsbahn-Verwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu kompetenten Eisen-